Amtliche Bekanntmachung - Einreichung von Wahlvorschlägen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeindewahlleiterin zu den Kommunalwahlen am 09. Juni 2024

 

 

Entsprechend der §§ 6 und 15 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2023 (GVBl. LSA S. 590), gebe ich folgendes bekannt:

 

 

I.             Bekanntmachung der Wahl

 

Die Wahlen zur Vertretung (Stadtrat und Ortschaftsräte) finden am Sonntag, dem 09. Juni 2024, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt (gemäß Beschluss der Landesregierung von Sachsen-Anhalt vom 13.06.2023 (Ministerialblatt vom 26.06.2023, MBl.LSA S. 198).

 

II.            Wahl des Stadtrates der Stadt Braunsbedra

 

1.    Wahlbereiche

 

Für die Stadtratswahl in Braunsbedra sind 2 Wahlbereiche mit folgender Abgrenzung gebildet worden:

 

Wahlbereich 1:             Braunsbedra

 

Wahlbereich 2:

OT Frankleben

OT Großkayna

OT Krumpa

OT Neumark-Nord

OT Roßbach

 

2.    Ehrenamtliche Mitglieder des Stadtrates Braunsbedra

 

Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Stadtrates der Stadt Braunsbedra beläuft sich auf 28 Personen gemäß § 37 Abs. 1 i.V.m. § 158 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209).

 

Die Höchstzahl der auf den Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber beträgt 17 gemäß § 21 Abs. 4 KWG LSA (17 Bewerberinnen und Bewerber pro Wahlvorschlag und pro Wahlbereich). Nach § 21 Abs. 5 KWG LSA darf der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung (Einzelwahlvorschlag) nur den Namen dieser Bewerberin bzw. dieses Bewerbers enthalten.

 

 

3.    Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge

 

a)   Jeder Wahlvorschlag für die Stadtratswahl muss

 

      im Wahlbereich 1 von mindestens                                                          48

      im Wahlbereich 2 von mindestens                                                          43

 

der am Wahltag Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 KWG LSA).

Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 Kommunalwahlverordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu erbringen (KWO LSA). Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Es werden nur Unterstützungserklärungen berücksichtigt, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem 02.04.2024 abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind gem. § 21 Abs. 9 KWG LSA seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Die Formblätter werden auf Anforderung gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 KWO LSA von mir kostenfrei zur Verfügung gestellt. Hierzu sind Anfragen an die E-Mail-Adresse wahlen@braunsbedra.de oder aber postalisch an die folgende Adresse zu richten:

 

Wahlbüro

Markt 1

06242 Braunsbedra

 

b)   Bei den folgenden Parteien und Wählergruppen, welche die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1, 2 und 3 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

 

-       Christliche Demokratische Union

-       Alternative für Deutschland

-       DIE LINKE

-       Sozialdemokratische Partei Deutschlands

-       BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

-       Freie Demokratische Partei

-       Freiwillige Feuerwehr Braunsbedra

-       Sportverein Friesen/Reipischer Heimatverein

-       Braunsdorfer Heimatverein

-       Feuerwehr Großkayna

(CDU)

(AFD)

(DIE LINKE)

(SPD)

(GRÜNE)

(FDP)

(FFB)

(SVF/RHV)

(BHV)

(FFW)

 

III.  Wahl der Vertretung für die Ortschaften der Stadt Braunsbedra

 

Gemäß § 81 Abs. 1 KVG LSA werden Ortschaften durch die Hauptsatzung bestimmt. Diese sind in § 12 der Hauptsatzung der Stadt Braunsbedra festgelegt. Die Ortschaft bildet nach § 2 Abs. 3 KWG LSA ein Wahlgebiet.

 

Bei den folgenden Parteien tritt an die Stelle der Unterschriften für den Wahlvorschlag die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans (§ 21 Abs. 10 Nr. 1, 2 und 3 KWG):

-       Christliche Demokratische Union

-       Alternative für Deutschland

-       DIE LINKE

-       Sozialdemokratische Partei Deutschlands

-       BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

-       Freie Demokratische Partei

(CDU)

(AFD)

(DIE LINKE)

(SPD)

(GRÜNE)

(FDP)

 

Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 KWO LSA zu erbringen. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 9 KWG LSA sind dabei zu beachten (siehe auch Punkt II. 3 a der Bekanntmachung)

 

Gemäß § 21 Abs. 5 KWG LSA darf der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung (Einzelwahlvorschlag) nur den Namen dieser Bewerberin bzw. dieses Bewerbers enthalten.

 

1.    Ortschaft Frankleben

 

Der Ortschaftsrat von Frankleben verfügt über 5 ehrenamtliche Mitglieder (§ 12 Abs. 3 Hauptsatzung der Stadt Braunsbedra). Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerbern beträgt 10 (gem. § 21 Abs. 4 KWG LSA).

 

Der Wahlvorschlag muss gemäß 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 13 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

 

Bei folgenden Parteien und Wählergruppen, welche die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 und 2 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

 

-       Sportverein Friesen/Reipischer Heimatverein                    (SVF/RHV)

 

Bei folgenden Einzelbewerber/innen, welche die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 3 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die eigene Unterschrift:

 

-       Einzelbewerber Uwe Jürgens

 

2.    Ortschaft Großkayna

 

Der Ortschaftsrat von Großkayna verfügt über 5 ehrenamtliche Mitglieder (§ 12 Abs. 3 Hauptsatzung der Stadt Braunsbedra). Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerbern beträgt 10 (gem. § 21 Abs. 4 KWG LSA).

 

Der Wahlvorschlag muss gemäß 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 8 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

 

Bei folgenden Parteien und Wählergruppen, welche die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 und 2 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

 

-       Sportverein Großkayna 1922 e.V.                                         (SVG)

-       Feuerwehr Großkayna                                                            (FFW)

 

3.    Ortschaft Krumpa

 

Der Ortschaftsrat von Krumpa verfügt über 5 ehrenamtliche Mitglieder (§ 12 Abs. 3 Hauptsatzung der Stadt Braunsbedra). Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerbern beträgt 10 (gem. § 21 Abs. 4 KWG LSA).

 

Der Wahlvorschlag muss gemäß 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 7 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

 

4.    Ortschaft Roßbach

 

Der Ortschaftsrat von Roßbach verfügt über 5 ehrenamtliche Mitglieder (§ 12 Abs. 3 Hauptsatzung der Stadt Braunsbedra). Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerbern beträgt 10 (gem. § 21 Abs. 4 KWG LSA).

 

Der Wahlvorschlag muss gemäß 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 14 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

 

Bei folgenden Einzelbewerber/innen, welche die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 3 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die eigene Unterschrift:

 

-       Einzelbewerber Stefan Schulze

-       Einzelbewerber Jörg Weidling

 

IV.          Aufforderung zum Einreichen der Wahlvorschläge

 

1.    Gemäß § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich auf, die Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates der Stadt Braunsbedra und der Vertretungen der Ortschaften am 09. Juni 2024 möglichst frühzeitig bei mir, der Gemeindewahlleiterin, Markt 1, Zimmer 226, 06242 Braunsbedra einzureichen.

 

Die Einreichungsfrist endet gemäß § 21 Abs. 2 KWG LSA am Dienstag, den 02. April 2024, 18 Uhr.

 

2.    Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes (GG), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber/innen) eingereicht werden.

 

Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber/innen sind bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge der Gemeindewahlleiterin gegenüber schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Sie müssen von den für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppe oder den Einzelbewerber/innen unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 1 und 9 KWG LSA).

 

Gemäß § 21 Abs. 3 KWG LSA gilt ein Wahlvorschlag nur für die Wahl in einem Wahlbereich.

 

3.    Gemäß § 27 Abs. 2 KWG LSA können nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge in der Zahl der Reihenfolge der Bewerber/innen nicht mehr beseitigt sowie die fehlende Zustimmungserklärung eines Bewerbers nach § 21 Abs. 8, fehlende Unterschriften nach § 21 Abs.9 und eine Abschrift der Niederschrift nach § 24 Abs. 3 nicht mehr beigebracht werden. Das gleiche gilt für Mängel in der Benennung eines Bewerbers, die Zweifel an dessen Identität begründen.

 

V.           Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 b KWO LSA eingereicht werden und muss folgendes enthalten:

 

1.    Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung und ggf. Ortsteil) eines jeden Bewerbers,

 

2.    Name der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird + Kurzbezeichnung der Partei, wenn sie eine Kurzbezeichnung verwendet; der Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den sie im Land führt,

 

3.    Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe mit regionalem Bezug zum Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht mit dem Namen von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

 

4.    Das Wahlgebiet und den Wahlbereich auf den sich der Wahlvorschlag bezieht,

 

5.    Der Wahlvorschlag soll Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder ihren Stellvertreter einen Bewerber zu benennen.

 

6.    Bei Wahlvorschlag einer Partei: dieser muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Bewerber/innen auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.

 

7.    Bei Wahlvorschlag einer Wählergruppe: dieser ist von mindestens zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

 

8.    Bei Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers: dieser ist vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

 

9.    Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben bei Gemeinderatswahlen gegenüber der Gemeinde eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

 

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

 

-      Zustimmungserklärung und Wählbarkeitsbescheinigung des Bewerbers (Anlage 8a und Anlage 9a KWO LSA)

 

-      Eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will (Anlage 9 c KWO)

 

-      Mindestanzahl von Unterstützungsunterschriften soweit erforderlich nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 6 KWO LSA)

 

-      Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA nach dem Muster der Anlage 10 KWO LSA

 

-      Bei Wahlvorschlägen, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4, 5 oder 6 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft

 

-      Für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft

 

-      Für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist

 

Zu den Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich auf § 21 KWG LSA i.V.m. § 30 KWO LSA.

 

VI.          Wahlanzeige

 

Die unter § 22 Abs. 1 KWG LSA fallenden Parteien (Parteien, die sich weder an der letzten Wahl zum Landtag noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Sachsen-Anhalt mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben) werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 04.03.2024, 18 Uhr bei der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen-Anhalt (Halberstädter Straße 2/ am „Platz des 17.Juni“, 39112 Magdeburg) einzureichen.

 

VII.        Wahlrecht für Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der EU

 

Gemäß § 29 Abs. 2 a KWO LSA sind Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder anderen Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

 

 

 

Braunsbedra, den 05.02.2024

 

Hinweise zur Einreichung von Wahlvorschlägen:

 

Sämtliche Anlagen, die Sie zur Einreichung der Wahlvorschläge benötigen, können Sie bei mir kostenlos erhalten. Bitte vereinbaren Sie hierzu mit mir einen Termin per E-Mail (wahlen@braunsbedra.de)  oder telefonisch unter 034633/40 226. Die Anlagen stehen auch zum kostenlosen Download auf der Homepage der Stadt Braunsbedra bereit.

 

Die Anlage 6 (Formblatt Unterstützungsunterschriften) müssen Sie von mir abfordern. Hierzu vereinbaren Sie bitte ebenfalls einen Termin mit mir. Bitte beachten Sie, dass der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe erst dann durch Unterschriften unterstützt werden darf, nachdem die Bewerber bereits unter Beachtung alle Formvorschriften aufgestellt wurden (§30 Abs. 4 Nr. 5 KWO LSA). Dies ist mir bei Abforderung der Formblätter zu bestätigen (formlos oder durch Kopie der Niederschrift der Aufstellungs- oder Delegiertenversammlung zur Bestimmung der Bewerber -Anlage 10 KWO LSA).

 

Die Wählbarkeitsbescheinigungen (Formblatt 9a) müssen Sie im Einwohnermeldeamt unterschreiben und siegeln lassen. Hierzu werden Sondertermine durch das Einwohnermeldeamt angeboten. Bitte rufen Sie hierzu im Einwohnermeldeamt (034633/ 40 119 oder 120) an und vereinbaren Sie einen Termin.

 

 

 

 

gez. Böhm

Gemeindewahlleiterin