Öffentliche Bekanntmachung Aufforderung Parteien für WA Kommunalwahl 2024

Öffentliche Bekanntmachung
 
 
Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur  Benennung von Wahlausschussmitgliedern für die verbundenen Gemein derats-und Ortschaftsratswahlen am 09.Juni 2024
 
 
 
Die in der Stadt Braunsbedra vertretenen Parteien und Wählergruppen werden gemäß § 4 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anha lt aufgefordert, mir bis zum 20. Dezember 2023 wahlberechtigte Personen des oben genannten Wahlgebietes als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Gemeindewahlausschusses für die verbundenen Gemeinde-und Ortschafstratswahlen am 09.Juni 2024 vorzuschlagen.
 
 
Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin als Vorsitzende und zwei bis sechs
Beisitzerinnen/Beisitzern sowie ihren Stellvertreterinnen/Stellvertretern (§ 10 Abs. 1 des
 
Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).
 
Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben (§ 13 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz LSA).
 
Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Aussche iden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 31 des Kommunalverfassungsgesetzes und § 13 Abs. 3 KWG LSA.
 
Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:
 
1.    die Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
 
2.    die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltun g der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
 
3.    Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,
4.    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5.    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
 
6.    Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
7.    Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.
 
 
Ein/e Beschäftigte/r der Gemeinde kann auch zum Mitglied des Wahlausschusses berufen werden, wenn sie/er nicht im Wahlgebiet wohnt. Gleiches gilt für die/den Beschäftigten eines Landkreises bei der Kreiswahl.
 
Zu Beisitzerinnen/Beisitzern der Wahlausschüsse kön nen auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer Aufsicht des
Landes unterstehenden juristischen Person des öffen tlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleitung.
 
Inhaber von Wahlehrenämter haben Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes und ihres Verdienstausfalls (§ 13 Abs. 4 KWG LSA)
 
 
 
 
 
Braunsbedra, den 01.11.2023

 
 
 
 
 
Böhm
Gemeindewahlleiterin